Die Satzung


BAUSTELLE SONTHOFEN e.V.

§1 Name und Sitz

(1)
Der Name des Vereins ist BAUSTELLE SONTHOFEN e.V.

(2)
Der Sitz des Vereins ist Sonthofen im Oberallgäu.

(3)
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

(1)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Baukultur in der Stadt Sonthofen im Oberallgäu mit allen Ortsteilen.
Im Sinne des Vereins umfasst Baukultur Aspekte aus Architektur, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur, Städtebau, Heimat- und Denkmalpflege sowie der Stadtentwicklung und des Stadtumbaus im Allgemeinen. Darüberhinaus versteht der Verein Baukultur vor allem als Kommunikationskultur im Ort und setzt sich daher besonders für den Dialog zwischen allen lokalen Akteuren, den lokalen Gruppierungen und den Entscheidungsträgern ein.

(2)
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Veranstaltung von Gesprächsrunden/Diskussionen, Vorträgen, Exkursionen, Ausstellungen, Festivitäten, Workshops
b) Vernetzung lokaler Akteure und Gruppierungen untereinander
c) Vernetzung lokaler Akteure und Gruppierungen mit überregionalen Akteuren
d) Aktionen im öffentlichen Raum

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2)
Es wird unterschieden in
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder)
Alle Vereinsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.

(3)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4)
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5)
Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1)
Der Vorstand

(2)
Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden (Vorstandssprecher/in), dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassier/in, dem/der stellvertretenden Kassier/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der stellvertretenden Schriftführer/in und einem/einer Beisitzer/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied alleine vertreten.

(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3)
Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(4)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§8 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1)
Erarbeitung von strategischen Zielen und Programmen

(2)
Aufnahme, Löschung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(3)
Verwaltung von Vereinsvermögen und die Buchführung

(4)
Festlegung von Geschäftsordnungen

(5)
Erstellung von Rechenschaftsbericht und Jahresabschluss

(6)
Bestellung und Berufung eines Geschäftsführers und Festlegung der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten

(7)
Aufsicht über und Kontrolle der Geschäftsführung

(8)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung oder per E-Mail des/der 1. Vorsitzendem einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung, sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen mitzuteilen. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

(2)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.

(3)
Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4)
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5)
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer Beitragszahlung. Der Mitgliedsbeitrag dient zur Finanzierung der Aktivitäten des Vereins und der notwendigen Infrastruktur einschließlich der Geschäftsführung.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann für Fördermitglieder einen erhöhten Beitrag festsetzen. Die Mitgliedschaft für Jugendliche bis 18 Jahre, sowie für Auszubildende und Studenten ist kostenfrei.

§11 Geschäftsstelle

(1)
Der Verein kann eine Geschäftsstelle mit einem/einer Geschäftsführer/in einrichten und unterhalten.

(2)
Die Geschäftsstelle untersteht dem Vorstand und unterstützt ihn bei der Verfolgung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

(3)
Der/Die Geschäftsführer/in wird durch den Vorstand bestellt.

(4)
Der/Die Geschäftsführer/in und eventuelle weitere Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle sind Angestellte des Vereins.

(5)
Der/Die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte des Vereins nach Richtlinien des Vorstands selbstständig. Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend ohne Stimmrecht teil.

§14 Auflösung des Vereins und Anfall von Vereinsvermögen

(1)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Sonthofen mit der Maßgabe, es auf alle Sonthofer Vereine gleichmäßig zu verteilen.

(2)
Als Liquidatoren werden der/die 1. Vorsitzende und, falls vorhanden, die/der Geschäftsführer/in bestellt.